PRESSEMITTEILUNG

Sparkassen sollen zur Finanzierung der kommunalen Haushalte beitragen

Die Gruppe LINKE/PIRATEN/PARTEI  im Göttinger Kreistag beantragt, dass die kommunalen Sparkassen im Landkreis Göttingen ein Drittel ihres Gewinns an ihre Eigentümer abführen. Die Sparkassen Göttingen, Hann. Münden, Duderstadt und im Altkreis Osterode gehören dem Landkreis und den jeweiligen Städten je zur Hälfte.

„Dass Eigentümer einen Teil ihres Gewinns beanspruchen, ist für uns ein normaler Vorgang“, sagte Dr. Eckhard Fascher, Vorsitzender der Kreistagsgruppe.

Die Kreistagsgruppe möchte die Haushaltssituation verbessern, mehr Investitionen in Infrastrukturmaßnahmen ermöglichen sowie kulturelle und soziale Projekte und damit die ehrenamtliche Arbeit stärker unterstützen. Dafür sollen zusätzliche Einnahmen erzielt werden.

„Wenn die Sparkassen als Spender auftreten, so ist das gut und schön, wir wollen aber, dass sie zu den normalen kommunalen Haushalten beitragen“ so Fascher.

Die Hoffnung der Gruppe LINKE/PIRATEN/PARTEI  ist, dass nicht nur der Landkreis, sondern auch die beteiligten Städte eine Gewinnabführung an ihren Haushalt fordern.

„Wir wollen ja nicht  den gesamte Gewinn der Sparkassen, sondern lediglich ein Drittel für die Kommunen“, so Fascher weiter. So hat beispielsweise die Sparkasse Göttingen für das Geschäftsjahr 2016 einen Gewinn von 5,4 Millionen Euro ausgewiesen.

Eine abschließende Beschlussfassung erfolgt in der Haushalts-Sitzung des Kreistags am 22. Februar.

Anlage: Antrag an den Kreistag Göttingen vom 23.1.2017


Der Ausschuss für Finanzen am 16.2.2017 und der Kreisausschuss am 21.2 mögen empfehlen und der Kreistag Göttingen möge am 22. 2. beschließen:

Die Sparkassen Göttingen, Duderstadt, Hann. Münden sowie die vom Sparkassenzweckverband im bisherigen Landkreis Osterode getragenen Sparkassen, an denen der Landkreis Göttingen und zum Landkreis Göttingen gehörige Städte beteiligt sind, sollen ab dem Jahr 2017 33 % (dreiunddreißig Prozent) ihres Gewinnes an ihre kommunalen Eigentümer abführen. Grundlage hierfür ist der Jahresabschluss des Vorjahres. Die Vertreter des Landkreises Göttingen in den Aufsichtsräten und in der Gesellschafterversammlung werden beauftragt, im vorgenannten Sinne aktiv zu werden.

Begründung:
Die Sparkassen Göttingen, Osterode, Hann Münden und Duderstadt befinden sich im Eigentum der Städte und des Landkreises Göttingen. Das Vermögen/Eigentum erwirtschaftet erfreulicherweise Gewinne. Es ist ein normaler Vorgang, wenn jetzt der Eigentümer beschließt, dass er einen Teil des Gewinnes für seine Aufgaben nutzen will.

Die Sparkassen im Landkreis Göttingen haben in den letzten Tagen presseöffentlich (z.B. Sparkasse Göttingen, Göttinger Tageblatt vom 7.1.2017, Gewinn-5,4 Millionen Euro) über die Jahresabschlüsse 2016 berichtet. Bei allen Sparkassen im Landkreis Göttingen ist bei Bilanzsumme und Bilanzgewinn eine sehr positive Entwicklung dargestellt worden.

Unstrittig ist, dass die Sparkassen unter der aktuellen Niedrigzinssituation leiden. Dennoch gibt es erhebliche Gewinne in den letzten Jahren, die dazu genutzt wurden, die Eigenkapitalquote zu erhöhen. Alle 46 Sparkassen in Niedersachsen lagen deutlich über den geltenden Eigenkapitalanforderungen (Landesrechnungshof Niedersachsen, Überörtliche Prüfung 2015).

Zur positiven Gewinnsituation, trotz niedriger Zinsen, hat auch beigetragen, dass andere Einnahmequellen wie Gebühren, Provisionen und Aktivtäten im Immobilienbereich eine größere Rolle spielen.

Von den 418 Sparkassen in Deutschland führen 140 Sparkassen Gewinne an die Träger ab (Bericht Bundesbank). Von den 418 Sparkassen sind 398 Institute ausschüttungsfähig. Die Sparkassen sind somit nicht auf die Einbehaltung von Gewinnen angewiesen, um die höheren Eigenkapitalanforderungen von Basel III zu erfüllen (Bundesbank).

Es wird ausdrücklich begrüßt, wenn die Städte im Landkreis Göttingen ebenfalls eine Gewinnabführung verlangen. Wenn beide Anteilseigener eine Abführung verlangen, soll eine Deckelung der Abführung bei 33 % liegen.

Im Rahmen der gesellschaftlichen Verantwortung spenden und fördern die Sparkassen im kulturellen, sozialen und sportlichen Bereich. Dies ist nicht vergleichbar mit einer jährlichen Abführung in den Haushalt des Landkreises und der Städte.

Angesichts angespannter kommunaler Haushalte sollten die Kommunen der Frage nachgehen, ob und welcher Höhe die wirtschaftliche Gesamtsituation ihrer Sparkasse Abführungen zulässt (Landesrechnungshof Niedersachsen).

Insbesondere die Städte im Landkreis befinden sich in einer schwierigen finanziellen Situation. Zum Betrieb von Kindergärten/Krippen und für die Schaffung von weiteren Einrichtungen zur Kinderbetreuung fehlen Mittel für Investitionsmittel und regelmäßige Einnahmen, mit denen Personalkosten finanziert werden können. Ein Beitrag der Sparkassen hierzu würde eine besondere regionale Verantwortung der Sparkassen deutlich werden lassen.

Grundlage für die Abführung an die Träger der Sparkassen ist § 24 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes. Hier ist geregelt, dass die Sparkassen den ausgewiesen Bilanzgewinn an die Träger abführen können. Der Träger (Städte, Landkreis) muss das Geld dann gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 NSpG für die kommunale Aufgabenerfüllung im Geschäftsgebiet der Sparkassen, im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich, nutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Eckhard Fascher

 

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